IGS Hamm/Sieg

Die Verkehrsobleute an der IGS Hamm/Sieg sind:

Herr Kevin Kreckel

Frau Gajane Schachnasarjan

Sie sind an unserer Schule zuständig für die Verkehrserziehung der Sekundarstufen I und II.

Kevin Kreckel

Verkehrsobmann

1 Allgemeines
1. 1.1 In allen Schularten ist die Verkehrserziehung Teil des Bildungs- und Erziehungsauftrags. Sie erfolgt gemäß der „Empfehlung zur Verkehrserziehung in der Schule“ der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 17. Juni 1994 (GAmtsbl. 1994 S. 451ff.).
2. 1.2 Schulische Verkehrserziehung leistet gleichermaßen Beiträge zur Sicherheitserziehung, Sozialerziehung, Umwelterziehung und Gesundheitserziehung.
3. 1.3 Verkehrserziehung wird im Rahmen der Pflichtstunden der Lehrkräfte erteilt.
4. 1.4 Grundlagen der verkehrserzieherischen Arbeit sind der Lehrplan für Verkehrserziehung in der Grundschule, die Richtlinien zur Verkehrserziehung in der Sekundarstufe 1 sowie die Integrationsmodelle und Schwerpunktprogramme für Verkehrserziehung für die verschiedenen Schulstufen und Schularten.
5. 1.5 Verkehrserzieherische Arbeit in der Schule bedarf der Ergänzung und ständigen Begleitung durch entsprechende Eltern- und Öffentlichkeitsarbeit.
6. 1.6 Bei der Ausgestaltung der Verkehrserziehung sollen außerschulische Partner,wie Behörden, Verbände, Vereine, Unternehmen u. a., mit einbezogen werden.

4 Sekundarstufe I
4.1 In der Sekundarstufe I soll die Verkehrserziehung Schülerinnen und Schüler befähigen, sich als Fußgänger, Inline Skater, Mitfahrer in öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln und besonders als Radfahrer verkehrsgerecht und verantwortungsbewusst zu verhalten.4.2 Das Führen eines motorisierten Fahrzeugs kann vorbereitet werden.
3. 4.3 Die Erfahrungsbereiche ,“Umwelt und Verkehr“ und „Gesundheit und Verkehr“ sollen verstärkt thematisiert werden.
4. 4.4 Die verkehrserzieherischen Ziele sollen durch Integration in die einzelnen Fächer sowie durch besondere Unterrichtsprojekte verwirklicht werden. Arbeitsgrundlagen sind das „Integrationsmodell Verkehrserziehung“, die Broschüre „Projekte zur Verkehrserziehung“ und die Arbeitsmittel zum Mofakurs in der Schule gemäß der Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Mofa-Ausbildung und Ausstellung einer Bescheinigung durch Schulen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
5. 4.5 In der Eltern- und Öffentlichkeitsarbeit sollen die altersspezifischen Bedingungen für die Verkehrsteilnahme bewusst gemacht werden. Besondere Schwerpunkte sind in der Orientierungsstufe der öffentliche Nahverkehr, Sicherheitsvorschriften und Verkehrsregeln, in den Klassen 7 und 8 eine erweiterte Radfahrausbildung, in den Klassen 9 und 10 die Problematik des motorisierten Verkehrs, ggf. Fragen des Einstiegs in die motorisierte Verkehrsteilnahme.

5 Sekundarstufe II
1. 5.1 In der Sekundarstufe II sollen die Schülerinnen und Schüler zur mitverantwortlichen Teilnahme am Straßenverkehr und zu dessen Mitgestaltung
befähigt werden. Hierzu gehört auch der rücksichtsvolle und partnerschaftliche Umgang mit jüngeren und schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern. Viele Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II benutzen bereits ein motorisiertes Fahrzeug, weshalb die verantwortungsvolle Verkehrsmittelwahl besonders thematisiert werden muss.
2. 5.2 In der gymnasialen Oberstufe sind die verkehrserzieherischen Ziele in die Grundund Leistungskurse zu integrieren. Arbeitsgrundlage ist das Integrationsmodell „Verkehrserziehung in der gymnasialen Oberstufe“. Daneben ist die Durchführung von Verkehrserziehungstagen oder -wochen mit Podiumsdiskussion und Vorträgen von Fachleuten sowie Schülerprojekten anzustreben. Die Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining für Besitzerinnen oder Besitzer einer Fahrerlaubnis kann vorbereitet und angeboten werden.
3. 5.3 In berufsbildenden Vollzeitschulen wird das Schwerpunktprogramm durch die Integration der verkehrserzieherischen Ziele in die relevanten Fächer ergänzt. Verkehrserziehungstage oder -wochen können vertiefend hinzukommen.
4. 5.4 In den Bildungsgängen für Sozialwesen – Fachrichtung Erzieher – der Fachschulen und in dem zweijährigen Bildungsgang für Kinderpflege der
Berufsfachschule ist die Verkehrserziehung in die Fächer Methodik und Didaktik der sozialpädagogischen Praxis integriert. Darüber hinaus kann Verkehrserziehung im Rahmen der Wahlfächer nach den Möglichkeiten der Schule angeboten werden.

7 Aus- und Fortbildung
1. 7.1 In der ersten und zweiten Ausbildungsphase ist der Verkehrserziehung Rechnung zu tragen.
2. 7.2 Lehrerfortbildung zur Verkehrserziehung erfolgt im Rahmen von Veranstaltungen des Staatlichen Instituts für Lehrerfort- und -weiterbildung in überregionalen und in regionalen Arbeitstagungen oder in Dienstbesprechungen durch Fachberaterinnen und Fachberater in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung, dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, dem Ministerium des Innern und für Sport und der Landesverkehrswacht Rheinland-Pfalz e.V.

8 Fachberaterinnen und Fachberater für Verkehrserziehung
8.1 In allen Stadt- und Landkreisen werden Fachberaterinnen und Fachberater für Verkehrserziehung an Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen sowie Regionalen Schulen und Dualen Oberschulen, in den Regionen Koblenz-Nord, Koblenz-Süd, Trier, Rheinhessen- Pfalz-Nord und Rheinhessen-Pfalz-Süd Fachberaterinnen und Fachberater für Verkehrserziehung an Gymnasien/berufsbildenden Schulen eingesetzt. Die Integrierten Gesamtschulen werden von den Fachberaterinnen und Fachberatern an Grund-, Haupt-, Sonder-, Real- und Regionalen Schulen und Dualen Oberschulen in Zusammenarbeit mit
den Fachberaterinnen und Fachberatern für Gymnasien/berufsbildende Schulen betreut.

8.2 Ihnen obliegt

  • die Beratung von Schulaufsicht, Schulleitungen und Obleuten in allen Fragen der Verkehrserziehung. Dazu ist ihnen auch bei  Schulleiterdienstbesprechungen Gelegenheit zu geben;
  • die Organisation und Koordination von verkehrserzieherischen Aktivitäten der Schulen;
  • die Organisation der Jugendverkehrsschulen und Beratung und Mitwirkung bei derNeugestaltung von Ausbildungsplätzen;
  • die Mitwirkung bei Planung und Organisation sowie die Vermittlung von Angeboten von Projekten und Arbeitsgemeinschaften zu aktuellen Themen der Verkehrserziehung;
  • die Beratung der Schulen und Mitorganisation bei der Erstellung von Schulwegplänen und der Einrichtung von Schulwegbegleitdiensten;
  • die Fortbildung der Obleute für Verkehrserziehung, wozu jährlich mindestens eine Obleutetagung oder eine Dienstbesprechung für Obleute durchzuführen und in Abständen eine mehrtägige Fortbildungsveranstaltung beim Staatlichen Institut fürLehrerfort- und -weiterbildung anzubieten und mitzuplanen ist (entsprechend der Thematik können auch andere Lehrkräfte dazu eingeladen werden.);
  • die Zusammenarbeit mit allen Behörden – insbesondere mit der Polizei und den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung – sowie Einrichtungen und Organisationen, die die schulische Verkehrserziehung unterstützen.

9 Obleute für Verkehrserziehung
1. 9.1 An allen Schulen bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit der Gesamtkonferenz eine Lehrkraft als Obfrau oder  Obmann für Verkehrserziehung.
2. 9.2 Ihnen obliegt

  • die Beratung der Schulleitung und des Kollegiums in allen Fragen der Verkehrserziehung. Orientierungshilfe dazu ist die Broschüre „Schulinterne Fortbildung zur Verkehrserziehung“;
  • die Organisation der verkehrserzieherischen Aktivitäten der Schule, insbesondere die Abstimmung der Integration, die Durchführung von Verkehrserziehungswochen oder -tagen, die Schulwegsicherung;
  • die Zusammenarbeit mit den Trägern der Schülerbeförderung und allen örtlichen Einrichtungen und Organisationen, die schulische  Verkehrserziehung unterstützen.

10 Koordinierung der Arbeit der Fachberaterinnen und Fachberater für Verkehrserziehung
1. 10.1 Koordination und Unterstützung der Arbeit der Fachberaterinnen und Fachberater für Verkehrserziehung erfolgen durch die Schulbehörde. Sie handelt in Abstimmung mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung.
2. 10.2 Die Fortbildung der Fachberaterinnen und Fachberater und die Gesamtkoordination der Verkehrserziehung in Rheinland-Pfalz obliegen dem
Staatlichen Institut für Verkehrserziehung – 5 / 6 Lehrerfort- und -weiterbildung in Abstimmung mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung.

11 Schlussbestimmungen
1. 11.1 Die in dieser Verwaltungsvorschrift genannten Programme und Broschüren sind den Schulen zugegangen. Bei Verlust können sie über das Staatliche Institut für Lehrerfort- und -weiterbildung gegen eine Kostenbeteiligung neu bezogen werden. Notwendige Änderungen oder Ergänzungen werden den Schulen durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung mitgeteilt. So werden neue Herausforderungen, die der Straßenverkehr und die Teilnahme an ihm hervorrufen, aufgegriffen und – wenn erforderlich – in pädagogische Handlungskonzepte umgesetzt. Solche Umsetzungen werden in Form von Studienmaterialien, Handreichungen u. a. in Fortbildungsveranstaltungen und durch die Fachberaterinnen
und Fachberater an die Schulen weitergegeben.
2. 11.2 Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift vom 9. Januar 1990 (Amtsbl. S. 134) außer Kraft.

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung vom 9. August 1999 (1541 A – Tgb.Nr. 1094/99)